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10.05.2010 12:57 von Editor
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Die Kreuzer-Abteilung des DSV informiert ...
10.05.2010 12:45 von Editor
Zu Saisonbeginn bestehen weiterhin erhebliche Unsicherheiten unter den Wassersportlern zu behördlichen Anordnungen und Vorschriften. Hierzu der Versuch einiger Klarstellungen.
Frage: Darf ich an Bord eine Seefunkstelle auch ohne Frequenzzuteilung betreiben?
Antwort: Nein! (Verstoß gegen § 55, 1 des Telekommunikationsgesetzes) „Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung…“
Frage: Ich habe meine Seefunkstelle nur für den eigenen Notfall an Bord. Kann ich die Funkanlage ausgeschaltet lassen, wenn ich sie nicht brauche?
Antwort: Nein ! (Verstoß gegen SeeSchStrO § 3,1 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr) „Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die von einer Verkehrszentrale aus in deutscher, auf Aufforderung in englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen und –unterstützungen abzuhören und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituationen zu berücksichtigen.“
Frage: Reicht es aus, wenn ein Mitsegler über ein Seefunkzeugnis verfügt?
Antwort: Nein ! (Verstoß gegen Sportseeschifferscheinverordnung § 1,7 - Anwendungsbereich) „Führer von Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeuges oder des Traditionsschiffs nachweisen.“
Frage: Welches Funkzeugnis ist zum Bedienen von UKW-Kombi-Anlagen erforderlich?
Antwort: Eine Kombi-Anlage darf auch dann bedient werden, wenn der Betreiber entweder nur ein Seefunk- oder Binnenschifffahrtsfunkzeugnis besitzt – allerdings dann ausschließlich in dem der Befähigung entsprechenden Betriebsmodus und Bereich.“
Zur Aufbewahrung von Signalpistolen erinnert die Polizei Hamburg an die seit Jahren von den Waffenbehörden gegebenen Hinweise: Nach § 36 Abs. 1 Waffengesetz hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Für die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Signalpistolen gelten hierbei bis eine klarstellende bundeseinheitliche Regelung in Kraft tritt folgende Besonderheiten: Aufbewahrung an Bord/Land. Für die vorübergehende Aufbewahrung einer erlaubnispflichtigen Seenotsignalpistole an Bord einer seegehenden Motor oder Segelyacht ist ein nicht zertifiziertes Aufbewahrungsbehältnis als ausreichend anzuerkennen, wenn es die nachstehenden Sicherheitsstandards erfüllt:
- Behältnisse müssen aus Stahlblech – möglichst rostfrei – gearbeitet sein;
- das Stahlblech der Tür/Klappe muß mindestens eine Stärke von 4 mm aufweisen; eine Verankerung des Behältnisses mit dem Schiff ist erforderlich;
- das Behältnis muß zu verschließen sein (elektronisch codiertes Schloß, Zahlenschloß oder Riegelschloß können zum Einsatz kommen).
In Fällen der längeren und erkennbaren Abwesenheit hat der Inhaber der Erlaubnis Waffe und Munition in seiner Wohnung oder seinem Haus mindestens in einer der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren;
als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992.
Richard Kurtztisch
KA-Reviervertreter






